|
Chindak SATZUNG: (Stand Juni 2006) § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Name des Vereins lautet Chindak Gesellschaft zur Unterstützung der tibetischen Kultur e.V.. Sitz des Vereins ist Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2. Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist, die tibetische Kultur weltweit zu unterstützen sowie Hilfe für Bedürftige und Kranke zu organisieren und zu leisten und diese Zwecke zu fördern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Chindak kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese damit Maßnahmen fördern, die dem Vereinszweck gemäß § 2 entsprechen. § 3. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verein "Rigpa e. V." in München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 4. Mitgliedschaft Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit, indem sie ständige oder längerfristige Aufgaben übernehmen oder den Verein in erheblichem Umfang fördern; die Gründungsmitglieder sind ebenfalls aktive Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Zuwendungen und Fürsprache. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Fördernde Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung geladen. Sie können in der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge einbringen, sind aber vom Stimmrecht ausgenommen. Über die schriftlichen Anträge muss die Mitgliederversammlung diskutieren und beschließen. Die aktive und fördernde Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen des öffentlichen Lebens vom Vorstand angetragen. Ändern sich die Vereinstätigkeiten eines Mitgliedes
und ändern sich dadurch die Qualifikationsmerkmale für
die Art seiner Mitgliedschaft, so kann der Vorstand das Mitglied
in die entsprechende Mitgliederkategorie einordnen. Abs.3 Satz
2 gilt entsprechend. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe von Vorstandsbeschlüssen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. § 5. Schirmherrschaft Schirmherren der Gesellschaft sind Sogyal Rinpoche und Dzogchen Rinpoche § 6. Vorstand Der Verein hat mindestens zwei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder und wird durch sie gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes. § 7. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern. Sie wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letzte bekannte Adresse einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn dies von 1/5 der aktiven Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, Satzungsänderungen jedoch mit Zweidrittelmehrheit, Auflösungs- und Zweckänderungsbeschlüsse mit 9/10 Mehrheit. Aktive Mitglieder können ihre Stimme auf andere aktive Mitglieder per Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied kann nur zwei weitere Mitglieder vertreten. Eine der Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung ist die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand soll nur entlastet werden, wenn der Bericht des Kassenprüfers entsprechend ausfällt. § 8. Beiräte Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen oder Beiräte bilden. § 9. Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der den jährlichen Kassenbericht formal und inhaltlich prüft. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. § 10. Beurkundungen Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und zu sammeln. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Protokolle werden vom Protokollführer und einem der anwesenden Vorstandsmitglieder unterschrieben. § 11. Sonstiges Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Festlegung des Vereinssitzes notwendig sind. Stand: Juni 2006 |